„Mutter-Kind-Heim" – was gemeint ist

Viele suchen nach „Mutter-Kind-Heim" – fachlich sprechen wir von einer Mutter-Kind-Einrichtung oder gemeinsamen Wohnform für Mütter (oder Väter) und ihre Kinder nach § 19 SGB VIII. Gemeint ist dasselbe: ein begleitetes Wohnen, in dem junge Eltern lernen, den Alltag mit ihrem Kind sicher zu bewältigen.

Im Mittelpunkt steht immer beides – das Wohl des Kindes und die Stärkung der Mutter in ihrer Rolle. kids24 hält dafür zwei Standorte bereit: am Hauptstandort in Kempten sowie in einem eigenen Haus in Waltenhofen (Landkreis Oberallgäu), das auch Eltern bzw. Vätern mit ihren Kindern offensteht.

So unterstützen wir Mutter und Kind

Bindung stärken

Wir begleiten den Aufbau einer sicheren Bindung zwischen Mutter und Kind – im alltäglichen Miteinander.

Alltag üben

Pflege, Ernährung, Tagesstruktur, Behördengänge: Wir unterstützen praktisch und geduldig.

Kindeswohl sichern

Fachkräfte sind verlässlich da und achten auf das Wohl des Kindes – mit Klarheit und Wärme.

Für wen ist das Angebot?

  • schwangere junge Frauen und junge Mütter
  • Mütter, die Unterstützung in der Versorgung ihres Kindes brauchen
  • Familien, bei denen das Jugendamt eine gemeinsame Wohnform empfiehlt
  • Situationen, in denen Elternschaft erst erprobt und gestärkt werden soll

Unser Ziel

Wir möchten, dass Mütter Sicherheit gewinnen und ihr Kind gut versorgen können. Je nach Verlauf kann das Ziel sein:

  • der gemeinsame Übergang in eine eigene Wohnung,
  • die Anbindung an weitere ambulante Hilfen,
  • eine tragfähige, sichere Perspektive für das Kind.

Mutter-Kind-Heim Kempten – häufige Fragen

Heißt das, mir wird mein Kind weggenommen?
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Nein. Eine Mutter-Kind-Einrichtung dient gerade dazu, dass Sie mit Ihrem Kind zusammenbleiben und Unterstützung bekommen. Wir begleiten Sie – das Kind lebt bei Ihnen.
Ab wann kann ich aufgenommen werden?
+
Eine Aufnahme ist häufig schon in der Schwangerschaft oder nach der Geburt möglich. Den genauen Zeitpunkt klären wir mit Ihnen und dem Jugendamt.
Wer trägt die Kosten?
+
Die Hilfe nach § 19 SGB VIII wird in der Regel vom Jugendamt finanziert. Den Antrag stellen Sie dort – wir unterstützen Sie dabei.
Kann der Vater des Kindes einbezogen werden?
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Ja, soweit es sinnvoll und gewünscht ist und dem Kindeswohl dient. Auch Väter können in bestimmten Konstellationen ein gemeinsames Wohnangebot erhalten.
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